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ADDITIONALSAKTE ZUR ELBSCHIFFFAHRTSAKTE VOM 23. JUNI 1821, 13 APRIL 1844

In Gemässheit des Art. 30 der Elbschiffahrtsakte vom 23. Juni 1821 haben die Elbuferstaaten zur Berathung von Maasregeln, welche nach neuern Erfahrungen zur Beförderung des Handels und der Schiffahrt auf der Elbe geeignet sind, und zur Vereinbarung über die zu solchem Zwecke gemeinschaftlich zu fassenden Beschlüsse, den Zusammentritt einer zweiten Elbschiffahrts-Revisionskommission zu Dresden veranlasst.
Zu dieser haben
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abgeordnet und bevollmächtigt, welche, nach Auswechsung ihrer, in gehöriger Form befundenen Vollmachten, unter Vorbehalt der Ratifikation ihrer allerhöchsten, höchsten und hohen Vollmachtgeber, über folgende Erläuterungen, Ergänzungen und Abänderungen verschiedener Artikel der Elbschiffahrtsakte einig geworden sind, wodurch zugleich auch das auf diese Akte zich besiehende Schlussprotokol d.d. Hamburg, den 18. Sept. 1824, und dessen Anlagen auf Kraft treten.
Zu den Artikeln I. und II.
§. 1. Die Bestimmungen der Elbschiffahrts- und dieser Additionalakte über die Berechtigungen zur Elbschiffahrt finden auf den Transport sowol von Personen als von Gütern Anwendung.
Dampfschiffe auf der Elbe sind, so weit nicht nachstehend für dieselben Besonderer Vorschriften getroffen worden, gleich andern Fahrzeugen zu behandeln.
§. 2. Der Transport von Personen oder Gütern von der Nordsee nach jedem Elbuferplatze und von jedem Elbuferplatze nach der Nordsee steht den Schiffen aller Nationen an.
Zum Schiffahrtsverkehr zwischen Elbuferplätzen verschiedener Staaten sind die Fahrzeuge sämmtlicher Uferstaaten ohne Unterschied berechtigt.
§. 3. Die Binnenschiffahrt auf der Elbe, d.h. die Befugnis zur Beförderung von Personen und Gütern von einem Elbuferplatze seines Gebietes nach einem andern Elbuferplatze desselben Gebietes, kann jeder Staat seinen Unterthanen vorbehalten; jedoch dürfen die Schiffe eines Elbuferstaates, wenn Sie bei Gelegenheit grösserer, vom eigenen Lande aus- oder dahin zurückgehender, Fahrten das Gebiet eines andern Elbuferstaates ganz oder theilweise durchfahren, in der Richtung ihrer Fahrt auch zwischen den Uferplätzen dieses letzteren Gebietes Personen und Güter befördern. Diese Ausnahme gilt indessen nicht rücksichtlich der Fahrten unterhalb Hamburgs und Harburgs.

                                               Zum Artikel VII.
§. 20. Die Rekognitionsgebühr von der Fahrzeugen ist aufgehoben und es soll künftig nur der Elbzoll von der Schiffsladungen und Flosshölzern nach den in §. 23 bestimmten Sätzen fortbestehen.
                                               Zum Artikel VIII.
§. 21. An die Stelle dieses Artikels treten folgende Bestimmungen:
Der Elbzoll wird nach den Bruttogewichte de’r Schiffsladungen und Flosshölzer erhoben.
Die dabei an Grunde zu legende Gewichtseinheit ist der Elbzollcentner, welcher 100 Elbzollpfund enthält und 50 Kilogrammen gleichkommt.
§. 22. Für nicht leicht wägbare Gegenstände kommt, statt der Anlage No. 1 der Elbschiffahrtsakte und statt der Anlage A. des Hamburger Schlussprotokolls vom 18. September 1824, die unter D beigefügte neue Gewichtstabelle zur alleinigen Anwendung.

                                               Zum Artikel IX.
§. 23. An Elbzoll sollen künftig auf der Strecke zwischen Melnick und Hamburg, statt der in den Art. IX und XI der Elbschiffahrtsakte und im §. 7 des Hamburger Schlussprotokolls anfgeführten Beträge, nicht mehr als 1 Thlr. 3 Sgr. 11 Pf. Im 14-Thalerfusse, den Thaler zu 30 Silbergroschen oder 360 Pfennigen gerechtnet, für den Elbzollcentner Brutogewicht erhoben werden, und zwar
            von Österreich                                                           2 Sgr. 1 Pf.
                     Sachsen                                                             6         4
                     Preussen                                                            16        7
                     Anhalt—Köthen                                               /           10
                     Anhalt-Dessau                                                              10
                     Anhalt-Bernburg                                                           10
                     Hannover                                                             3       2
                     Mecklenburg                                                        2       3
                     Dänemark                                                            1       /                                 
Die streckenweise Vertheilung dieser Tarifsätze wird dadurch due Anlage F bestimmt, welche an die Stelle der Beilage No. 2 des Artikels IX der Elbschiffahrtsakte und der Anlage B des Hamburger Schlussprotokolls tritt.
Jede änderung der Zollstrecken und jede Vermehrung der Erhebungsstellen bedarf die Zustimmung aller Uferstaaten.

§. 24. Die Zollpflicht tritt ein:

  1. in Österreich, Sachsen und Preussen (mit Ausnahme der Lenzer Fahre), bei Berühung der Zollstätte;
  2. in Anhalt, in Preussen bei der Lenzer Fähre, in Hannover, Mecklenburg und Lauenburg bei Berührung der Zollgeleitbezirks.
§. 25. Transirende Schiffe können an dem ersten Erhebungsamte jedes Staates den Zoll für die ganse Strecke entirchten.

                                               Zum Artikel X.
§. 26. An die Stelle der in diesem Artikel und der in den §§. 4, 5, 6 und 11 des Hamburger Schlussprotokolls benannten Zollermässungen und Befreiungen treten die in der Anlage F zusammengestellten erweiterten Ermässigungen und Befreiungen.
                                               Zum Artikel XI.
§. 27. Dieser Artikel wird infolge des §. 20 dieser Additionalsakte aufgehoben.
                                               Zum Artikel XV.
§. 29. Der Brunshauser Zoll von der Nordsee gekommenen, elbaufwärts die Mundung der Schwinge passirenden Gütern ist durch den am heutigen Tage abgeschlossenen besondern Staatsvertrag regulirt und dadurch der Art. XV aufgehoben worden.

Anlage E (niet opgenomen)
Anlage F (niet opgenomen)