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ELBSCHIFFFAHRTSAKTE, 21 JUNI 1821
I. Vorbemerkung
Nachdem die Wiener Congress-Acte vom 9. Juni 1815 die allgemeinen Grundsätze ausgesprochen hatte, nach welchen die Schiffahrt auf den Ströhmen geordnet werden soll, so haben die Staaten, deren Gebiet die Elbe in ihrem schiffbaren Laufe trennt oder durchströhmt, um die dadurch dem Handel und der Schiffhart ausgesicherten Vortheile und Erleichterungen baldmöglichst in’s Leben zu rufen, den Zusammentritt einer Commission in Dresden veranlasst, um in gemeinschaftlicher Uebereinkunft die für die Schiffahrt auf der Elbe nötigen Bestimmungen zu treffen.
Die dabei interessierende Regenten waren:
der König von Preussen,
der Kaiser von Oestreich,
der König von Sachsen,
der König von Grossbritannien und Irland;
der König von Dänemark, als Herzog von Hosltein und Lauenburg,
der Grossherzog von Mecklenburg-Schwerin,
der regierende Herzog zu Anhalt-Bernburg,
der regierende Herzog zu Anhalt-Cöthen,
der regierende Herzog zu Anhalt-Dessau, und
der Senat der freien und Hansestadt Hamburg.
Die Commissarien der genannten Mächte kamen zu den Bestimmungen der folgenden Elb-Schiffahrts-Acte überein, welche am 23. Juni 1821 zu Dresden abgeschlossen und den 29. November 1821 ratificirt wurde.
II. Bestimmungen der Elb-Schiffahrts-Acte
Art. 1. Die Schiffahrt auf dem Elbstrohme soll von da an, wo dieser Fluss schiffbahr wird, bis in die offene See, und umgekehrt aus dem offenen See (sowohl strohmauf- als niederwärts), in Bezug auf den Handel völlig frei sein; jedoch bleibt die Schiffahrt von einem Uferstaate zum andern (cabotage) auf dem ganzen Strohme ausschliessend den Unterthanen derselben vorbehalten. Niemand darf sich dagegen den Vorschriften entziehen, welche für Handel und Schiffahrt in gegenwärtiger Convention enthalten sind.
Art. 2. Alle ausschlieslichen Berechtigungen, Frachtfahrt auf der Elbe zu treiben, oder aus solchen Privilegien hervorgegangene Begünstigungen, welche Schiffergilden oder andern Corporationen und Individuen bisher zugestanden haben möchten, sind gänzlich aufgehoben, und es sollen dergleichen Berechtigungen auch in Zukunft Niemandem ertheilt werden.
Auf Fähren und andern Anstalten zur Ueberfahrt von einem Ufer zum gegenüberliegenden bezicht sich jedoch die allgemeine Schiffahrtsordnung nicht.
Ebenso wenig auf diejenigen Schiffer und ihr Gewerbe, deren Fahrt sich blos auf das Gebiet ihres eigenen Landesherrn beschränkt, und die, vermöge der Schiffahrts-Polizei, welche jeder Staat, nach Maassgabe seiner Hoheit, über den Strohm ausübt, allein unter der Obrigkeit des Landes stehen, wo sie ihr Gewerbe betreiben.
Art. 3. Alle bisher an der Elbe bestandenen Stapel- und Zwangs-Umschlagsrechte sind hierdurch ohne Ausnahme für immer aufgehoben, und es kann aus diesem Grunde künftig kein Schiffer gezwungen werden, den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages zuwider, gegen seinen Willen aus- oder umzuladen.
Art. 4. Die Ausübung der Elbschiffahrt ist einem Jeden gestattet, welcher mit geeigneten Fahrzeugen versehen, von seiner Landesobrigkeit, nach vorgegangener Prüfung, hierzu die Erlaubnis erhalten hat.
Jede Regierung wird die nöthigen Maassregelen ergreifen, und sich der Fähigkeit derjenigen zu versichern, welchen sie die Elbschiffahrt gestattet. Die Erlaubnisschein (das Patent), der hierüber dem Schiffer von seiner Landesobrigkeit durch die hierzu verordneten Behörden ausgefertigt wird, giebt ihm das Recht, auf der ganzen Strecke von Melnik bis in die offene See, und aus der offenen Seebis Melnik die Schiffahrt auszuüben, so wie es sich von selbst versteht, dass Schiffer und Schiffe, welche aus der Elbe in’s Meer oder zurückfahren, diejenigen Eigenschaften haben müssen, welche zu Seefahrten erforderlich sind.
Der Staat allein, auf dessen Gebiet ein Schiffer wohnt, hat das Recht, das ihm einmal ertheilte Schifferpatent wieder einzuziehen.
Diese Bestimmung schliesst aber das Recht anderer Staaten nicht aus, den Schiffer, der eines auf ihrem Gebiete begangenen Vergehens beschuldgt wird, Falls sie seiner habhaft werden, oder sie sonst eine Strafe an ihm vollstrecken können, zur Verantwortung und Strafe zu ziehen, auch nach Beschaffenheit der Umstände bei der Behörde zu veranlassen, dass sein Patent eingezogen werde.
Art. 5. Die Frachtpreise und alle übrigen Bedingungen des Transports beruhen lediglich auf der freien Übereinkunft des Schiffers und des Versenders, oder dessen Committenten, und sollen von Zeit zu Zeit durch den Druck bekannt gemacht werden.
Art. 6. Zwei oder mehrere Handelsstädte können unter sich Rang- und Beurtfahrten errichten, das heist, mit einer beliebigen Anzahl Schiffer, die sie zu ihrem wechselseitigen Verkehr für nöthig erachten, Verträge auf eine bestimmte Zeit abschliessen, hierin die Frachtpreise, die Zeit der Abfahrt und Aufkunft, und andere in ihrem Interesse liegende, mit den landesherrlichen Interessen und der gegenwärtigen Convention nicht im Wider sprüche stehende Bedingngen feststellen.
Dergleichen Verträge sind jedoch nach erfolgter Genehmigung der betreffenden Regierungen zur Kenntniss des Publikum zu bringen.
Art. 7. Sämmtliche bisher auf der Elbe bestandene Zollabgaben, sowie auch jede unter was immer für Namen bekannte Erhebung und Auflage, womit die Schiffahrt dies Flusses belastet war, hören hiermit auf und werden in eine allgemeine Schiffahrtsabgabe verwandelt, die von allen Fahrzeugen, Flössen und Ladungen, bei den durch gegenwärtige Konvention festgesetzten Erhebungsämtern entrichten werden muss.
Diese Abgabe, welche weder im Ganzen noch theilweise in Pacht gegeben werden darf, wird theils von der Ladung unter dem Namen Elbzoll, theils von der Fahrzeugen unter den Namen Rekgnitionsgebühr erhoben.
Art. 8. Zur Erleichterung des Verfahrens bei Erhebung der Abgabe von der Ladung soll dieselbe überall nach dem Gewichte berechnet und erlegt, dabei aber der Hamb. Centner zu 112 Pfd., welches ungefähr mit 116 Pfd. Preussischen und Leipziger, oder 96 5/8 Pfd. Wiener Gewichts gleich ist, allgemein zum Grunde gelegt werden.
Bei Längenmasse wird der Hamburger Fuss gebraucht, wovon hundert 91 1/9 Preussische, 101 1/3 Wiener Fusse gleich sind.
Für die in Anlage Nr. 1 benannten nich füglich zu wiegenden Gegenstände sollen bis auf anderweitige gemeinsame Bestimmung die dabei bemerkten Gewichtssätze gelten.
Art. 9. Von Melnick bis Hamburg soll überhaupt nicht mehr als siebenundzwanzig Groschen und sechs Pfennige K.M. für den Centner Brutto-gewicht an Elbzoll erhoben werden, und zwar von:
Österreich 1 Gr. 0 Pf.
Sachsen 5 Gr. 3 Pf.
Preussen 13 Gr. /
Anhalt 2 Gr. 8 Pf.
Hannover 2 Gr. 6 Pf.
Mecklenburg 1 Gr. 8 Pf.
Dänemark / 8 Pf.
________________
Summa 27 Gr. 6 Pf.
Die streckenweise Vertheilung dieses Tarifsatzes ist aus der unter Nr. 2 beiliegenden Tabelle ersichtlich.
Art. 10. Um jedoch die innere Industrie und die Ausfuhr der Landesprodukte zu befördern, zugleich auch den Verkehr der erste Lebensbedürfnisse zu begünstigen, und mehrere Gegenstände von grossem Gewicht und geringem Werth zu erleichtern, soll rücksichtlich dieser folgende verhältnissmässige Herabsetzung stattfinden:
Auf ein Viertheil des Elbzolles werden nachstehende Artikel ermässigt:
Ambosse, Anker, Asche (unausgelaugte), Bier (mit Ausnahle des fremden), Blei, Bleierz, Bohnen, Bolus, Bomben, Borsten (Schweins-), Eisenblech, Eisen (gegossenes), Erbsen, Erz, Fässer (leere), Früchte (gedörrte, Backobst), Geflügel, Gerste, Glas (hohl), Glasgalle, Graupen, Grics und Grütze von allen Getreidearten, Gusseisenwaaren (grobe), Hafer, Hirse, Holzkohlen, Kanonen, Kienruss, Kirsten (leere), Korn (Roggen), Kreide (weisse und rothe), Kugeln (eiserne), Lafetten, Linsen, Lohrinden (Borke, Knoppern), Marmor (roher), Mehl (aller Getreideart), metallische (Mineral-)Erde, Mineralwasser, Mörser (Bomben), Oker, Ölkuchen, Pech, Platten (marmorne und ergleichen), Rindshörner und Füsse, Saamen (aller Art), Salz (Küchen- und Stein-), Sauerkraut, Schifftsheer, Weizen, Wicken.
Auf ein Fünftheil der Gebühr folgen Holzsorten: Apfel-, Birn-, Kirsch-, Nuss- und Pflaumbaum-, Aspen-, Birken-, Buchen-, Eichen-, Erlen-, Eschen-, Hainbuchen-, Kiefer- und Tannen-, Linden-, Pappel-, Ulmen- und Weidenholz; ingleichen die gröbern Böttcher- und andere Holzwaaren, als: Leitern, Mulden, Schaufeln, Schwingen und dergleichen Feldgeräthe, sowie die gröbern Korbsorten en Fustagen, von Baumwsurzselen u.s.m.
Auf ein Zehntheil folgende Artikel: Blut (von Schlachtvieh), Brennholz, Eier, Eisen (altes), Knochen, Laugenfluss, Milch, Butter und Käse (frische), Steingeschirr und Töpferwaaren (gemeine).
Auf ein Zwanzigtheil folgende Gegenstände: Braunkohle, Eicheln, Faschinen Busch aller Art), Früchte (frische, Obst), Gemüse (frisches), Gras und Heu, Gips, Kalk, Rohr (Dach-) und Schilf, Stroh, Torf, Wellen (Brandbusch), Wurzeln (essbare).
Auf ein Vierzigtheil: Alaun- und Vitriolsteine, Asche (ausgelaugte), Drusen (Dester), Dünger, als: Mist, Mergel, Stoppeln u.s.w. Galmeisteine, Kufen, Rinnen und Trôge u.s.w. von Stein, Kies (gemeiner Stein-), Leinpferde (zu Wasser rückgehende), Mörtel von Ziegel- und Tuffsteinen (Trass), Mühlsteine, Pfeifenerde, Pflasterscheine, Sand, Sand- und Bruchsteine aller Art, Schiefer (Dach), Steinkohlen, Thon, Topfer- und Walkererde, Tuffstein, Ziegel (gebrannte und Luft-), Ziegelcement.
Art. 11. Die Abgabe von den Fahrzeugen, oder die Rekognitionsgebühr, wsird nach vier Klassen und nach de munter Nr. 2 beigeschlossenen Tarif erhoben.
Dieselbe beträgt für die ganze Stromlänge
von der ersten Klasse, unter 10 Hamburger Last der
Ladungsfähigkeit (die Last zu 4000 Pfd.) 3 Thlr. 16 Gr.
von der zweiten Klasse, von 10 bis 25 Last 7 Thlr. 20 Gr.
von der dritten Klasse, von 25 bis 45 Last 11 Thlr. 12 Gr.
von der vierten Klasse, von 45 und darüber 14 Thlr. 16 Gr.
Unbeladene Fahrzeugen zahlen allenthalben ein Viertheil vorstehender Taxe.
Art. 12. Die Berechnung des Elbzolles und der Rekognitionsgebühr geschieht in Konventionsgeld nacfh dem Zwanzig-Gulden-Fusse in Thalern, Groschen und Pfennigen, die Zahlung jedoch in den respektiven bei den Uferstaaten kursirenden Münzsorten nach Massgabe der unter No. 8 beigeschossenen Reduktionstabelle.
Art. 13. Ausser den durch gegenwärtige Uebereinkunft festgesetzten Gefallen sollen auf der Elbe keine andern weiter gefordert oder erhoben werden; auch übernehmen die pacisirenden Staaten die formliche Verpflichtung, die festgesetzten Abagaben nocht anders als in gemeinschaftlicher Uebereinkunft zu erhoben.
Art. 14. Unter den Abgaben, wovon die Artikel 7 bis 13 handeln, sind nicht begriffen:
- Die Mauthen (Land- oder Stadtzölle), Eingangs- und Verbrauchsteuern, mit welchen einem jeden Staate das Recht verbleibt, die in sein eigenes Landesgebiet, einzufürenden Waaren, sobald selbe den Fluss verlassen haben, nach seiner Handelspolitik zu belegen.
- Die Krahnen-, Waage- und Niederlagegebühren in den Handelsplätzen, wovon jedoch der Ausländer nicht mehr als der Inländer bezahlen soll.
- Die Brückenaufzug- und Schleusengelder; doch dürfen die bestehenden nicht ohne gemeinsame Uebereinkunft erhöhet, und wenn die Anlegung neuer Brücken geschicht, für das Durchgehen unter denselben nichts erhoben werden. Auch s. Unbeschadet der in der Kongressakte übier die Ausdehung der Flussschiffahrt erhaltenen algemeine Grundsätze, ist man wegen des Brunshauser Zolls übereingekommen, allen und jeden weiteren Erörterungen hiermit zu entsagen, gegen die von Hannover eingegange Verpflichtung, den Brunshauser Zolltarif der Kommission zur Nachricht mitzutheilen, und denselben, insofern eine Veränderung der Fustagen und Gebinde eine blosse Deklaration der Verzollungsprinzipien nicht erforderlich macht, nicht willkürlich und nicht anders als im Einverständnisse der dabei interessirten Staaten, und namentlich der freien Stadt Hamburg, zu verändern oder zu erhoben.
Art. 15. Unbeschadet der in der Kongressakte über die Ausdehnung der Flussschiffahrt enthaltenen allgemeinen Grundsätze, ist man wegen des Brunshauser Zolls übereingekommen, allen und jeden weitere Erörterungen hiermit zu entsagen, gegen die von Hannover eingegangene Verpflichtung, den Brunshauser Zolltarif der Kommission zur Nachricht mitzutheilen, und denselben, insofern eine Veränderung der Fustagen und Gebinde eine blosse Deklaration der Verzollungsprinzipien nicht erforderlich macht, nicht willkürlich und nicht anders als im Einverständnisse der dabei interessirten Staaten, und namentlich der freien Stadt Hamburg, zu verändern oder erhöhen.
Seine Majestät der König von Dänemark und der Senat der freien Stadt Hamburg haben sich auf dem Grunde bestehender Observanzen und Verträge jede darauf beruhende Gerechtsame verwahrt, so dass in Beziehung auf den Stader Zoll demselben res integra verbleibt.
Art. 16. Die bisher bestandenen fünfunddreissig Ellbzoll-ErhebungsAemter sind hiermit aufgehoben und sollen auf der ganzen Elbe nur vierzehn Zollämter bestehen, nämlich in Aussig, Niedergrund, Schandau, Strehla, Mühlberg, Coswig, Roslan, Dessau, Wittenberge, Schnackenberg, Dömitz, Bleckede, Boitzenburg und Lauenburg.
Ausserdem behält sich Preussen noch des Nebenzollamt zu Lenzer-Fähre auf die Aemter zu Wittenberg, Aacken, Barby und Schönebeck resp. Magdeburg vor, welche letztere jeodch eingehen werden, sobald die Ursachen der einstweiligen Beibehaltung aufhören; ingleichen Sachsen die beiden Zollämter Dresden und Pirna für die Fahrzeuge, welche keunen der Sächsischen Grenzzollämter Strehla und Schandau passiren; sowie Hannover für diejenigen Fälle, wo keiner seiner übrigen Zollstellen berührt wird, das interimistische Erhebungsamt zu Hitzacker sich reserviert.
Art. 17. Ein Schiffer soll nicht seine Waare einladen, als bis er darüber einen Frachtbrief vom Absender erhalten hat, woraus die Gattung, die Menge und der Empfänger der Waaren ersichtlich ist.
Die Ladung ist er jedem Zollamte, welches er berührt, durch Vorlegung der Frachtbriefe und eines Manifestes nachzuweisen verpflichtet.
Dieses soll nach dem unter No. 4 anliegenden Schema gefertigt sein und enthalten:
- Namen und Wohnort des Schiffseigenthümers und dessen, der dass Schiff führt;
- Nummer und Nahmen des Schiffes, dessen Tragbarkeit, Flagge und Bemannung;
- Den Einlade- und den Bestimmungsort der Waare;
- Nummer der Frachtbriefe nach der Folgeordnung;
- Namen des Versenders und Empfängers;
- Zeichen und Zahl der Kolli und Gebinde;
- Benennung der Waare;
- Gewicht derselben;
- Unterschrift des Schiffers und Versicherung der Richtigkeit.
Für den Inhalt des Manifestes bleibt der Schiffer verantwortlich, wenn er es schon nicht selbst abgefasst, sondern sich deshalb fremder Hülfe bedient haben sollte.
Wegen Beiladungen auf der Fahrt treten ganz gleiche Grundsätze ein; auch werden dieselben, sowie alle Abladungen, nebst dem jedesmaligen Gebühernbetrage, nach Anleitung der beigefügten Schema, auf dem Manifeste vollständig bemerkt und vom nächsten Elbzollamte beglaubigt.
Art. 18. Der Führer eines Flosses soll ein volständiges Verzeichniss aller Stämme des Flosses, mit Bemerkung der Holzart und Dimension eines jeden einzelnen Stammes, bei sich führen.
Derselbe ist überdies gehalten, ein Manifest vorzulegen, worin die Totalsumme der Stämme und übrigen Holzsorten, sowie deren kubischer Inhalt im Ganzen angezeigt wird und die etwaigen Beiladungen bemerkt sind. Die Elbzollbeambten kontrolliren ihre Angaben durch Vermessung des Flosses und des Losholzes.
Art. 19. Die Schiffer und Flösser sind gehalten, bei jeden der in dieser Konvention bennanten Zollämter, welches sie auf ihrer Fahrt berühren, anzulegen, im Amte sich zu melden und das Manifest mit seinen Beilagen vollständig vorzulegen.
Bei den Zollamte zu Lenzer-Fähre müssen zwar alle vrobeifahrende Schiffer ihr Manifest vorzeigen, doch brauchen nur diejenigen anzulegen, welche nach oder von Schnackenberg und dortiger gegend geladen haben.
Art. 20. Auf den Grund der Manifest und der Beilagen, und nach dem Befunde der allgemeinen Revision, oder der speciellen, wo diese stattfindet, berechnen die Zollbeamten die zu erlegende Gefälle. Den erhobenen Betrag verzeichnen sie gehörigen Orts auf dem Manifeste, beglaubigen solches durch die amtliche Unterschrift, und geben dem Schiffer eine besonders gedrückte Quittung nach de munter No. 5 anliegenden Formulare.
Art. 21. Da die Manifeste für den Fiskus, wie für den Kaufmann und Schiffer, gleich wichtige Dokumente sind, so sollen Sie das Fahrzeug vom Einladungs- bis zum Ausladungsorte begleiten, und am letztern bei der hierzu bestimmten Behörde zur Aufbewahrung und zur Benutzung in geeigneten Fällen abgegeben werden.
So oft der Schiffer ein anderes landesherrliches Gebiet berührt, ist die erste Zollstelle bei Verzeigung des Manifestes berechtigt, eine Abschrift unentgeltich davon zu nehmen.
Art. 22. Die kontrahirenden Staaten haben sich das Recht der Revision oder Visitation der Schiffe und Flösse an ihren Elbzollstellen allgemein vorbehalten.
Diese Visitation der Fahrzeuge ist entweder eine generelle ode reine besondere Revision.
Die generelle besteht, nach vorhergegangener Prüfung des Manifestes und dessen Beilagen, in einer allgemeinen Uebersicht und Untersuchung der Ladung und in deren Vergleichung mit dem Manifest, insofern solche ohne Verrückung der Kolli geschehen kann.
Die besondere Revision besteht in der genauern Untersuchung der Ladungen nach Qualität und Quantität.
Art. 23. Indessen haben zur Erleichterung des Elbverkehrs Sachsen, Hannover, Dänemark und Mecklenburg sich bewogen gefunden, das ihnen zustehende specielle Revisionsrecht vorläufig während sechs Jahre bei ihren eigenen Zollämtern, den Fall eines gegründeten Verdachts aufgenommen, für alle diejenigen Schiffe und Flösse nicht ausüben zu lassen, welche eines der beiden Preussischen Elbzollämter zu Wittenberge oder Mühlberg passiren und dort einer speciellen Revision unterliegen, und haben sich zu diesem Behuf mittelst specieller Einigung der an diesen beiden Zollämtern bestehenden Preussischen Revision angeschlossen.
Da jedoch die Erfahrung die Zweckmässigkeit dieser Vereinigung am besten ergeben wird, so behalten sich die genannten Elbuferstaaten das Recht ausdrücklich vor, die Dauer derselben zu verlängern und erforderlichen Falls deren Bestimmungen bei der ersten Revisionskommission zu verbessern oder zu vereinfachen.
Sollte diese Vereinigung den gegenseitig davon gehegten Erwartungen nicht entsprechen und man sich über eine andere bei der Revisionskommission nicht verständigen, so bleibt denselben unbenommen, alsdann auf das ihnen zustehende speciale Revisionsrecht in der Masse zurückzukommen, als dieselbe zur Sicherstellung des Elbzolles nöthig ist.
Die Fahrzeuge, welche ihrer Bestimmung zufolge weder Wittenberge noch Mühlberg passiren, bleiben der vorbehaltenen speciellen Revision einmal in jedem dieser Uferstaaten unterworfen.
An den Anhaltischen Zollstellen wird unter Vorbehalt des Rechts zur speciellen Revision der Schiffe und Flösse dieselbe bei Vorzeigung vorschriftsmässiger Manifeste, ausser in den Fallen eines gegründeten Verdachts, nicht vorgenommen, sondern es wird daselbst nu reine allgemeine Revision der Schiffsladungen und Flösse stattfinden.
Art. 24. Die Elbzollämter sind verpflichtet, mit Anwendung aller ihnen zu Gebote stehenden Mittel und mit bester Benutzung der Örtlichkeit, die Revision möglichst zu beschleunigen und die Schiffer nicht länger, als nöthig ist, aufzuhalten.
In der Regel findet bei Abfertigung der Schiffer ohne Unterschied eine strenge Rehihefolge statt, sodass zuerst ankommende auch zuerst abgefertigt werden muss, den Fall ausgenommen, wenn Schiffe durch eine allgemeine Revision schneller abgefertigt werden können, da diese den zur speciellen Revision kommenden vorgehen.
Eine angefange Revision darf jedoch nicht durch die eines andern Schiffes oder Flosses unterbrochen werden.
Die Zollämter haben eine strenge Unparteilichkeit und ernste Beflissenheit zu beobachten, die Schiffahrt möglichst zu fordern und zu erleichtern, alle Ungebührlichkeiten aber gewissenhaft zu vermeiden.
Die nähere Anweisung für ihre Geschäftsführung bleibt den Staate, von welchen sie bestellt sind, überlassen; man wird dabei die Begünstigung der Schiffahrt und Belebung des Handels stets im Auge behalten.
Diejenigen Beamten, welche sich irgendeine der gegenwärtigen Bestimmung zuwiderlaufende Erhebung erlauben, sollen nachdrücklich bestraft werden.
Art. 25. Eine Zollkontravention ist schon dann vorhanden, wenn die Ladung eines Schiffes von den Manifeste des Schiffers dergestalt abweicht, dass eine beabsichtigte oder erfolgte Bevortheilung des Elbzolles oder der Rekognitionsgebühr daraus zu entnehmen ist. Die Bestraffung der Zollkontraventionen und Defrauden, sowie das Verfahren dabei, wird nach den in den Staate, wo die Entdeckung geschehen oder der Schiffer angehalten worden ist, bestehenden Gesetzen und Verordnungen stattfinden. Zu dem Ende soll in der Regel bei jedem Zollamte eine Behörde zur Untersuchung und Entscheidung bestellt werden.
Wird bei den Elbzollstellen an der Grenze eines Gebiets, wo dass Schiff die Landesgrenze ein- und ausgehend durchschneidet, befunden, dass dessen Ladung von dem Manifeste dergestallt abweicht, dass eine beabsichtigte oder erfolgte Bevortheilung der Landesabgaben daraus zu entnehmen, so kann der Schiffer auch hierfür, nach den Bestimmungen der Abgabengesetze des Landes, in Anspruch genommen werden.
Art. 26. Ehe die gegenwärtige Konvention in Kraft tritt, soll ein im Orte des Zollamts oder möglichst nahe wohnender, dem richterlichen Dienste vorstehender Beamter zur summarischen Behandlung und Entscheidung folgender Gegenstände bestellt und verpflichtet werden:
- über alle Zollkontraventionen und die hierdurch verwirkte Strafe, insofern der Schiffer derselben nicht freiwillig unterwirft;
- über Streitigkeiten wegen Zählung der Zoll-, Krahnen-, Waage-, Hafen-, Warft- und Schleussengebühren, und wegen ihres Betrages;
- über die von Privatpersonen unternommene Hemnung des Leinpfades;
- über die beim Schiffziehen veranlassten Beschädigungen an Wiesen und Feldern, sowie überhaupt jeden Schaden, den Flösser oder Schiffer während der Fahrt oder beim Anlanden durch ihre Fahlässigkeit andern verursacht haben sollten;
- über den Betrag der Bergelöhne und anderer Hülfsvergütingen in Unglücksfallen, insofern die Interessenten darüber nicht einig sind.
Art. 27. Auch verbinden sich die kontrahirenden Staaten, den dazu angeordneten Zollbeamten und Zollrichtern die Weisung zu ertheilen, dass, wenn ein oder mehrere Zollbeamten eines der andern Staaten bei ihnen darauf antragen sollten, die Schiffer anzuhalten und die Nachbezahlungen der umgangenen Gebühren zu bewirken, welche im Falle eines Widerspruchs von Seiten des Schiffers immer nur auf den Grund einer Entscheidung des kompetenten Zollrichters erfolgen kann, diesem Ansuchen gewillfahrt werdeb soll, sowie auch auf Verlangen die Resultate der vorgenommenen Revision längs der ganzen Elbe und jede andere gewünschte Auskunft einander bereitwilligst mitzutheilen.
Art. 28. Alle Staaten, welche eine Hoheit über das Strombett der Elbe ausüben, machen sich anheischig, eine besondere Sorgfalt darauf zu verwenden, dass auf ihrem Gebiete der Leinpfad überall in guten Stand gesetzt, darin erhalten, und s ooft es nöthig sein wird, ohne einigen Aufschub auf Kosten desjenigen, den es angeht, wiederhergestellt werde, damit in dieser Beziehung der Schiffahrt nie irgendein Hinderniss entgegenstehe.
Sie verbinden sich ebenfalls, jeder in den Grenzen seines Gebiets alle im Fahrwasser sich findenden Hindernisse der Schiffahrt, ohne allen Verzug, auf ihre Kosten wegräumen zu lassen und keine die Sicherheit der Schiffahrt gefährdende Strom- und Uferbauten zu gestatten.
Für die Fälle, wo die gegenüberliegenden Ufer verschiedenen Landesherren gehören, sind die kontrahirenden Staaten übereingekommen, es bei der bisherigen Observanz zu belassen, vorkommende Beschwerden aber bei der Revisionskommission zur Sprache zu bringen.
Art. 29. Sollte ein Schiff oder dessen Mannschaft verunglücken, so sind die Ortsobrigkeiten verpflichtet, dafür sorgen zu lassen, dass die erforderlichen Rettungs- und Sicherungsanstalten so schnell wie möglich getroffen werden. Zu diesem Ende machen sich die Uferstaaten anheischig, die Lokalbehörden mit den nöthigen allgemeinen Instruktionen im voraus zu versehen und die deshalb bestehenden besondern Verordnungen zu erneuern.
Sollte ein Strandrecht irgendwo an der Elbe ausgeübt werden, so wird solches hierdurch für immer aufgehoben.
Art. 30. Nachdem gegenwärtige Convention in Wirksamkeit getreten sein wird, soll sich von Zeit zu Zeit eine Revisions-Commission vereinigen, zu welcher von jeden Uferstaate ein Bevollmächtiger delegirt und deren Vorsitz durch Stimmenmehrheit bestimmt wird.
Der Zweck und die Wirksamkeit dieser Revisions-Commission sind, sich von der vollständigen Beachtung der gegenwärtigen Convention zu überzeugen, einen Vereinigungspunkt zwischen den Uferstaaten zu bilden, um Abstellung von Beschwerden zu veranlassen, auch Veranstaltungen und Maassregelen, welche nach neuerer Erfahrung Handel und Schiffahrt erleichtern könnten, zu berathen
Diese wird jeder Bevollmächtigte bei seiner Regierung zur Bewirkung, eines Beschlusses in Vorschlag bringen.
Ein Jahr, nachdem diese Schiffahrts-Acte in Kraft getreten sein wird, erfolgt in Hamburg die erste Vereinigung der Revisions-Commission, welche dann vor Beendigung ihrer Berathung über Zeit und Ort eines neuen Zusammestritts der Nähere beschliessen wird.
Art. 31. So weit durch gegenwärtige Convention Bestimmungen getroffen sind, hat es bei denselben, ohne Rücksicht auf bisher bestehende Specialverträge, Gesetze, Verordnungen, Privilegien und Gebräuche, sein alleiniges Bewenden.
Art. 32. Die Anwendung oder Ausdehnung der Bestimmungen dieser Convention auf Nebenflüsse, welche das Gebiet verschiedener Staaten trennen oder durchströhmen, so weit nicht besonder Imstände entgegenstehen, bleibt den betreffende Staaten zum besondern Abkommen überlassen.
Art. 33. Diese Schiffahrts-Acte soll vom ersten Januar 1822 auf allen Punkten der Elbe in volle Wirksamkeit gesetzt, und zu dem Zwecke durch den Druck öffentlich bekannt gemacht, auch allen betreffenden Behörden mitgetheilt, die vorbehaltenen Ratificationen derselben sollen aber spätestens binnen zwei Monaten, vom 23. Juni 1821, ausgewechselt werden.