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FAQ

Sie sind Unternehmer in der Binnenschifffahrt, Jurist oder wissenschaftlicher Mitarbeiter im Bereich des Binnenschifffahrtsrechts und haben eine Frage? Dann finden Sie auf dieser Seite mit großer Wahrscheinlichkeit die Antwort.
Sie können die gesuchten Informationen nicht finden? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Das Team ITB hilft Ihnen gerne weiter.

    • In welchen Fällen sind die Bestimmungen des Gesetzes über die darin geregelten Vereinbarungen anwendbar?

      Die Bestimmungen gelten für Vereinbarungen, die ab dem 1. Januar 2025 geschlossen werden, wenn:

      • der Vertrag belgischem Recht unterliegt; oder
      • Die Parteien haben sich für die Anwendung des belgischen Rechts entschieden;

      Und die Parteien haben keine abweichenden Bestimmungen zu den Bestimmungen des Gesetzes, die ergänzendes Recht darstellen, aufgenommen.

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    • Müssen die Parteien die Bestimmungen des Vertragsrechts in ihre Vereinbarung aufnehmen, damit sie gelten?

      Wenn der Vertrag belgischem Recht unterliegt, gelten die Bestimmungen dieses Rechts auch dann, wenn die Parteien in ihrem Vertrag nicht auf belgisches Recht verwiesen haben.

      Um jedoch sicherzustellen, dass sie Anwendung finden, können die Parteien in ihrer Vereinbarung festlegen, dass die Vereinbarung belgischem Recht unterliegt.

      Wenn der Vertrag nicht dem belgischen Recht unterliegt, gelten die Bestimmungen nur, wenn die Parteien in ihrer Vereinbarung die Anwendung des belgischen Rechts vorgesehen haben.
       

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    • Wenn der Vertrag belgischem Recht unterliegt, können die Parteien dann abweichende Bestimmungen vorsehen?

      Ja, wenn es sich um Ausnahmen von Bestimmungen des ergänzenden Rechts handelt und vorausgesetzt, dass:

      • Diese Klauseln berühren nicht die Bestimmungen des CDNI-Übereinkommens und des ADN-Übereinkommens sowie die Vorschriften der öffentlichen Ordnung oder des zwingenden Rechts oder der Verwirkung, die in der Schifffahrtsordnung oder anderen Vorschriften vorgesehen sind.
      • kein offensichtliches Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien zu schaffen.

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    • Regelt Buch 3 des belgischen Schifffahrtsgesetzes alle Angelegenheiten der Binnenschifffahrt?

      Nein, das belgische Schifffahrtsgesetzbuch regelt nur staatliche Angelegenheiten, insbesondere in Bezug auf die dinglichen und persönlichen Rechte an Binnenschiffen und deren Nutzung zu Erwerbszwecken der Schifffahrt, einschließlich Haftungsfragen, die sich aus der Nutzung eines Binnenschiffs ergeben können.

      Das belgische Schifffahrtsgesetzbuch enthält keine Bestimmungen über die Verwaltung und Nutzung von Binnenwasserstraßen durch Binnenschiffe, einschließlich Vorschriften über die Sicherheit von Binnenschiffen, die eine regionale Angelegenheit sind.
       

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    • Ist der Transportmakler eine Vertragspartei?

      Nein, der Transportmakler, der in den Vertragsabschluss zwischen einem Absender und einem Beförderer eingreift, ist ein Vermittler, der daher keine Verpflichtungen übernimmt, die den Vertragsparteien obliegen.

      Schließt er den Vertrag jedoch "im Namen desjenigen, dem er gehört oder gehören wird", ist der Transportmakler verpflichtet, dem dritten Vertragspartner spätestens zu Beginn der Vertragserfüllung den Namen des Auftraggebers mitzuteilen.

      Eine unterlassene, fehlerhafte oder verspätete Mitteilung ändert nichts daran, dass der Vertrag mit dem Auftraggeber ausweislich des Beförderungspapiers zustande gekommen ist.


      In diesem Fall haftet der Beförderungsunternehmer jedoch für den Ersatz aller dadurch entstandenen Schäden, wenn er einen Schaden verursacht hat.

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    • Schuldet der Beförderer dem Transportmakler eine Entschädigung?

      Das Gesetz behält den Grundsatz bei, dass der Transportmakler Anspruch auf eine Gebühr für seine Vermittlung hat, die, sofern nichts anderes vereinbart wurde, 5 % der Fracht beträgt und bei Strafe des Verfalls 10 % der Fracht nicht überschreiten darf.

      Bei Einschaltung mehrerer Frachtmakler beträgt die Entschädigung für alle einschreitenden Frachtmakler ebenfalls, sofern nichts anderes vereinbart ist, 5 % der Fracht und darf bei sonstigem Verfall 10 % der Fracht nicht überschreiten.

      Das Gesetz besagt jedoch nicht, wer die Gebühr schuldet.

      Folglich ist sie vom Auftraggeber des Transports zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

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    • Hat der Beförderer das Recht, den Vertrag über die Beförderung von Gütern an Bord eines Binnenschiffs zu kündigen?

      Vereinbarungen sind für die Parteien immer verbindlich, d. h. sie sind verpflichtet, die von ihnen getroffene Vereinbarung zu erfüllen.

      In bestimmten Fällen kann der Vertrag jedoch vom Luftfahrtunternehmen gekündigt werden, wobei in einigen Fällen keine Entschädigung zu zahlen ist und in anderen Fällen eine Entschädigung gezahlt werden muss.

      Das Luftfahrtunternehmen kann insbesondere vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, ohne zum Schadenersatz verpflichtet zu sein, wenn:

      • Der Beförderer kann den für die Verladung vereinbarten Stichtag aufgrund höherer Gewalt nicht einhalten, es sei denn, die Parteien vereinbaren einen anderen Stichtag.
      • die Ladezeit bzw. bei gemeinsamer Be- und Entladung die halbe Liegezeit um 48 Stunden überschritten wurde und der Vertrag nicht auf der Grundlage einer Tages- oder Monatsmiete geschlossen wurde;
      • Wenn der Absender vor der Übergabe der Güter nicht die erforderlichen Informationen über die zu befördernden Güter, einschließlich - im Falle von gefährlichen oder umweltgefährdenden Gütern - Informationen über die mit den Gütern verbundenen Gefahren und Umweltrisiken sowie die zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen, schriftlich erteilt.
      Geht das Binnenschiff während der Ausführung des Vertrages unter, so endet der Vertrag von Rechts wegen.
      Außerdem kann das Luftfahrtunternehmen den Vertrag kündigen und eine Entschädigung zahlen, wenn:
      • Wenn sich das Binnenschiff, ohne havariert zu sein, während der Erfüllung des Vertrages als so beschädigt erweist, dass nach Ansicht des Frachtführers eine für die Erfüllung des Vertrages notwendige Reparatur nicht lohnt oder innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich ist;

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    • Hat der Beförderer Anspruch auf Entschädigung, wenn die Be- oder Entladezeit oder die Überliegezeit überschritten wird, und gelten die Bestimmungen des R.D. von 2011 über Überliege- und Standgelder weiter?

      In allen Fällen, in denen das Binnenschiff von der Meldung der Ankunft an der Lade- oder Löschstelle bis zu seiner Abfahrt von dort länger als die Lade- oder Löschzeit oder die gemeinsam vereinbarte Lade- und Löschzeit, die dann als "Liegezeit" bezeichnet wird, verweilt, hat der Frachtführer Anspruch auf Ersatz aller Schäden, die ihm dadurch entstehen, es sei denn, die Verspätung ist auf höhere Gewalt oder auf ein Verschulden des Frachtführers selbst zurückzuführen.


      Die Entschädigung, das so genannte Liegegeld, kann im Vertrag festgelegt werden, andernfalls muss der Beförderer den Schaden nachweisen.

      Der König kann Indikatoren für die Berechnung der Entschädigung festlegen, und bis diese Indikatoren festgelegt sind, kann die Entschädigung weiterhin gemäß dem R.D. 2011 über die Liegezeit und die Todeszeit festgelegt werden.

      Diese R.B. bleibt in Kraft, bis der König Indikatoren für Liegegelder festlegt.

      Die Entschädigung ist von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung nach Ablauf der Be- oder Entladezeit fällig.
       

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    • Kann der Frachtführer ein zusätzliches Liegegeld verlangen, wie es im Binnenfrachtgesetz vom 5. Mai 1936 vorgesehen ist?

      Die zusätzliche Liegezeitregelung wurde in der neuen Regelung nicht beibehalten, da der Verfrachter den Vertrag nun viel früher als zuvor kündigen kann, wenn die Lade- oder Löschzeit oder die Liegezeit überschritten wird, und außerdem beginnt die Lade- oder Löschzeit oder die Liegezeit nun zu laufen, sobald der Verfrachter seine Ankunft am Lade- oder Löschort gemeldet hat, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart und das Schiff ist bereit zum Laden oder Löschen.
       

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    • Können Mietkaufverträge und Bareboat-Charterverträge in das Binnenschiffsregister eingetragen werden?

      Nach dem alten Recht konnten nur dingliche Rechte an einem Binnenschiff eingetragen werden, wobei es sich bei den dinglichen Rechten um Eigentum, Hypotheken, Nießbrauch und eine Reihe von Privilegien an Binnenschiffen handelte, die in den Rechtsvorschriften aufgeführt waren.

      Das dingliche Recht ist ein Recht, das auf einer Sache ruht, wobei eine unmittelbare und direkte Verbindung zwischen der Person und der Sache besteht.

      Sowohl Verträge, die ein dingliches Recht an einem Schiff verbriefen, als auch Urkunden und Urteile, die die Begründung, Übertragung, Bestimmung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an einem Schiff, einem im Bau befindlichen Schiff, einem im Umbau befindlichen Schiff oder Schiffszubehör belegen, können eingetragen werden.

      Im Gegensatz dazu gelten Pachtrechte, sei es im Rahmen eines Mietkaufvertrags oder einer Bareboat-Charter, als persönliche Rechte, d. h. als Rechte, die nur gegenüber dem Schuldner durchsetzbar sind, d. h. gegenüber der Person, die das Pachtrecht auf der Grundlage eines Vertrags gewährt hat.

      Nach den neuen Rechtsvorschriften können Mietkaufverträge und Bareboat-Charterverträge in das Binnenschiffsregister eingetragen werden, so dass die sich daraus ergebenden persönlichen Rechte wie dingliche Rechte an einem Schiff gegenüber Dritten durchsetzbar sind, d. h. Dritte können das Bestehen dieser persönlichen Rechte nicht mehr anfechten.
       

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    • Wo finde ich die Vorschriften für die Registrierung eines Binnenschiffs?

      Das Schifffahrtsgesetzbuch enthält die allgemeinen Grundsätze für die Registrierung, nicht aber die spezifischen Vorschriften. Letztere sind in einem R.D. vom 7. März 2024 (BS. 14. Juni 2024) enthalten, das am 1. September 2024 in Kraft trat.

      Binnenschiffe können in das belgische Binnenschifffahrtsregister eingetragen werden, wenn sie eine eindeutige Schiffsidentifikationsnummer (ENI-Nummer) haben oder wenn sie zu mehr als 50 % im Eigentum von natürlichen Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt in Belgien oder von juristischen Personen mit tatsächlichem Sitz in Belgien stehen oder von Belgien aus betrieben werden oder innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz oder in Moldawien, der Ukraine oder Serbien eingesetzt werden.
       

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    • Kann ein im Bau befindliches Binnenschiff registriert werden?

      Das R.D. vom 7. März 2024 sieht ausdrücklich vor, dass ein im Bau befindliches Schiff registriert werden kann.

      Außerdem ist die Registrierung obligatorisch, wenn sich das Binnenschiff in Belgien im Bau befindet.

      Ein im Bau befindliches Schiff existiert, sobald der Bauvertrag unterzeichnet ist.
       

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